Satzung KFV Lindau

§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung

1. Die Feuerwehren des Landkreises Lindau (B) bilden den "Kreisfeuerwehrverband Lindau (B)", im nachfolgenden Verband genannt.

2. Der Verband hat seinen Sitz in Lindau (B).

3. Der Verband soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lindau (B) eingetragen werden.

4. Der Verband ist Mitglied des Bezirksfeuerwehrverbandes Schwaben e.V..

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben

1. Der Verband hat folgende Aufgaben:
a) Förderung der Aus- und Fortbildung
b) Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen
c) Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren sowie ihrer Jugendgruppen.
d) Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und dafür verantwortlichen Stellen.
e) Pflege der Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren und mit allen im Brand- und Katastrophenschutz tätigen Organisationen
f) Mitwirkung bei der Unfallverhütung, Unfallversicherung und sonstigen sozialen Einrichtungen
g) Unterstützung und Förderung des Feuerwehrerholungsheimes
h) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Feuerwehrgedankens

2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Verbandes können werden
a) Freiwillige Feuerwehren (Feuerwehrvereine)
b) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, soweit kein Verein besteht
c) Mitglieder von Werkfeuerwehren / Betriebsfeuerwehren
d) die besonderen Führungsdienstgrade gem. Art. 19 BayFwG

2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und sonstige juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuß. Anträge sind schriftlich an den Verbandsvorsitzenden zu richten.

4. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.


§ 4 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden vom Verbandsausschuß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder

Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.


§ 6 Verbandsorgane

1. Organe des Verbandes sind
a) die Verbandsversammlung
b) der Verbandsausschuß
c) der Verbandsvorstand.

2. In der Feuerwehr tätige Mitglieder der Verbandsorgane scheiden mit Beendigung der aktivenTätigkeit aus ihren Ämtern aus.

3. Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr.


§ 7 Verbandsversammlung

1. Mitglieder der Verbandsversammlung sind
a) der Verbandsvorstand
b) der Verbandsausschuß
c) die Kommandanten der Mitglieds-Feuerwehren
d) die Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren gem. § 3 Abs. 1 b
e) die Vorsitzenden der Mitglieds-Feuerwehrvereine
f) die Vertreter der Werkfeuerwehren / Betriebsfeuerwehren
g) die Mitglieder nach § 3 Abs. 2 und § 4

2. In jedem Geschäftsjahr findet eine Verbandsversammlung statt. Sie ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen.

3. Eine Verbandsversammlung muß ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuß dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

4. Eine Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

5. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jeder Anwesende hat nur eine Stimme. Bei Satzungsänderungen müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse hierzu bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

6. Über die Verbandsversammlung und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.

7. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuß zur Verbandsversammlung Personen und Organisationen, die dem Verband nahestehen, einladen.


§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Schriftführers
b) Wahl des Schatzmeisters
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Anerkennung des Jahresberichts und Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters
e) Beschlußfassung über den Haushalt
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Bestimmung des Ortes, in dem die Verbandsversammlung abgehalten werden soll
h) Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes auf Vorlage durch den Verbandsausschuß
i) Beschluß über Satzungsänderungen
j) Erlaß einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuß

2. Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens zwei Wochen vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einzureichen.


§ 9 Verbandsausschuß

1. Mitglieder des Verbandsausschusses sind:
a) der Verbandsvorsitzende
b) der / die Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden
c) die Kreisbrandmeister
d) 1 Vertreter der Werkfeuerwehren / Betriebsfeuerwehren
e) der Kreisjugendwart
f) die Kreisfrauenbeauftragte
g) der Schriftführer
h) der Schatzmeister
i) 1 Vertreter der Feuerwehrvereine
j) 1 Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren gem. § 3 Abs. 1b
k) 1 Vertreter der Kommandanten
l) 1 Vertreter der Bürgermeister
m) 1 Vertreter des Landkreises

2. Die Mitgliedschaft im Verbandsausschuß können erwerben:
a) der Verbandsvorsitzende durch die Wahl nach Art. 19 Abs. 2 BayFwG
b) der / die stellvertretende(n) Verbandsvorsitzende(n) durch die Bestellung nach Art. 19 Abs. 3 BayFwG
c) der/die Kreisbrandmeister durch Bestellung nach Art. 19 Abs. 4 BayFwG
d) der Vertreter der Werkfeuerwehren / Betriebsfeuerwehren durch Wahl der Kommandanten der Mitgliedswerk- oder -betriebsfeuerwehren für die Dauer von 6 Jahren
e) die Kreisfrauenbeauftragte durch Wahl der Frauenbeauftragten der Mitgliedsfeuerwehren für die Dauer von 6 Jahren
f) der Schriftführer und der Schatzmeister durch Wahl der Verbandsversammlung für die Dauer von sechs Jahren.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
g) der Vertreter der Bürgermeister und des Landkreises durch Benennung.
h) der/die Vertreter der Feuerwehrvereine durch Wahl der Vereinsvorsitzenden der Mitgliedsfeuerwehren für die Dauer von
6 Jahren.
i) der Vertreter der Kommandanten durch Wahl der Kommandanten der Mitgliedsfeuerwehren für die Dauer von 6 Jahren.
j) der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren gem. § 3 Abs. 1b durch Wahl der Vertreter der Wehren für die Dauer von 6 Jahren.

3. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses aus, so wird es ersetzt:
a) bei Mitgliedern Kraft Amtes durch den Nachfolger im Amt
b) bei gewählten Mitgliedern durch die Wahl des Nachfolgers
c) bei benannten Mitgliedern durch die Benennung des Nachfolgers
Das ausgeschiedene Mitglied ist berechtigt, bis zur Nachfolgeentscheidung das Mitgliedschaftsrecht auszuüben.

4. Der Verbandsausschuß wird vom Verbandsvorsitzenden einberufen. Es ist jährlich mindestens 1 Sitzung abzuhalten.

5. Der Verbandsvorsitzende muß den Verbandsausschuß einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschußmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

6. Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Verbandsvorsitzenden und seinem/n Stellvertreter/n mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

7. Über die Beratung des Verbandsausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.


§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses

Der Verbandsausschuß hat folgende Aufgaben:
1. Beratung und Beschlußfassung, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
2. Vorbereitung der Verbandsversammlung
3. Festlegung der Fachgebiete und Bestellung der Fachgebietsleiter im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden
4. Bestätigung der entsandten Vertreter in § 9 Buchstabe d-f und i-l


§ 11 Verbandsvorstand

Der Verbandsvorstand besteht aus:
a) dem Kreisbrandrat als Verbandsvorsitzenden
b) dem Kreisbrandinspektor als Stellvertreter des Vorsitzenden. [geändert am 15.02.1997]


§ 12 Aufgaben des Verbandsvorstandes

1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen
b) Er besorgt die Verwaltung des Verbandes und faßt Beschlüsse, über alle Verbandsfragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuß oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist.
c) Er stellt den Haushalt auf.

2. Der Verbandsvorstand wir vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einberufen. Er muß unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.

3. Der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden verteten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. [geändert am 15.02.1997]

4. Der Vorsitzende und die Fachgebietsleiter erstatten dem Verbandsausschuß und der Verbandsversammlung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.

5. Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und des Verbandsauschusses zu übermitteln.


§ 13 Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters

1. Der Schriftführer hat die schriftlichen Aufgaben zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.

2. Der Schatzmeister hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluß der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuß vorzulegen.

3. Die Prüfung der Kasse erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden von der Verbandsversammlung für die Dauer von 6 Jahren gewählt.


§ 14 Kassenwesen des Verbandes

1. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) freiwilligen Beträgen
c) sonstigen Zuwendungen

2. Die Einnahmen werden verwendet für:
a) Beiträge
b) Sachaufwendungen
c) allgemeine Verwaltungskosten
d) Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen und Tagungen
e) Beschaffung von Ausbildungsunterlagen

3. Die Einnahmen dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.


§ 15 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder des Verbandes zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. In diesem Betrag sind die Beiträge für den Bezirks- und Landesfeuerwehrverband sowie den Deutschen Feuerwehrverband enthalten.

2. Die Höhe des Beitrages wird nach der Zahl der Feuerwehrangehörigen oder der 3-fachen Fahrzeugbesetzung der Mitgliedsfeuerwehren festgelegt. Mindestbeitrag ist die 3-fache Besetzung einer Löschgruppe.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Verbandsversammlung auf Vorschlag des Verbandsausschusses festgelegt.


§ 16 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Auflösung des Verbandes.

2. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muß mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.

3. Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich mißachtet, kann auf Beschluß des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Verbandsausschuß.


§ 17 Auflösung des Verbandes

1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und mindesten 3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen.

2. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlußfähig, so muß eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Versammlungsmitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.

3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Restvermögen an den Landkreis Lindau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens zu verwenden hat.


§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 19. Januar  2018 beschlossen. Sie tritt am 19. Januar 2018 in Kraft.

Oberreute, den 19.01.2018

Freidhold Schneider - Vorsitzender